Das österreichische Lebensmittelbuch wurde aktualisiert – was bedeutet das für euren Honig?
Der wohlklingende „Codex Alimentarius Austriacus” (Österreichisches Lebensmittelbuch) geht bis auf das Jahr 1891 zurück und regelt seitdem die Herstellung, Beschaffenheit und Bezeichnungen von Lebensmitteln in Österreich – u.a. auch von Honig. Der Codex wurde nun im Juli aktualisiert – die Änderungen zur letzten Auflage aus 2015 haben wir hier für euch zusammengefasst.
Zunächst sei gesagt: die Änderungen umfassen die Kennzeichnungspflichten von Honig. Alle Regelungen zu Met bleiben unverändert aufrecht. Diese Bestimmungen gelten bereits ab Juli 2022, es gibt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2025. Das bedeutet, dass ihr bis dahin noch euren Altbestand sowie bereits gedruckte Etiketten verwenden und verkaufen dürft.
Pflichtangaben
Weiterhin ist die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nach der Honigverordnung anzugeben. Um den Honig vor vorzeitigen Beeinträchtigungen zu schützen, sind die deklarierten Lagerbedingungen auf allen Ebenen des Inverkehrbringens bis zur Abgabe an die Letztverbraucher:innen einzuhalten.
Zusätzliche optionale Angaben
✓ NEU: Hinweise auf ein Zeitfenster der Entstehung und Ernte des Honigs (z. B. „Frühtracht”, “Sommertracht”, “Frühjahr”, “Sommer“) sind zulässig.
✓ NEU: Hinweise zur Herkunft (z. B. „Stadthonig“, „Wiesenhonig“, „Almhonig“) sind zulässig.
✓ NEU: Sofern der Honig ausschließlich aus Österreich stammt und der Wassergehalt nicht über 18 % liegt, sind Angaben wie „Qualität vom österreichischen Imker“, „Qualität aus Österreich“ oder „Qualitätshonig“ zulässig.
✓ NEU: Honig, der ausschließlich aus nur einer Imkerei stammt, zusätzliche Angaben wie etwa „vom (heimischen) Imker“ bzw. „aus österreichischer Imkerei“ möglich. Am Etikett müssen Namen und Adresse des Imkers ersichtlich sein. (Hinweis: Falls die Abfüllung nicht vom Imker selbst erfolgt, ist darauf hinzuweisen und der Abfüller anzugeben.)
✓ Weiterhin darf Honig, der hauptsächlich aus Honigtau von Pflanzen aus Wäldern stammt, die Bezeichnung „Waldhonig“ oder „Honigtauhonig“ tragen.
✓ Weiterhin muss gefilterter Honig als solcher bezeichnet werden (“Gefilterter Honig”).
✓ Weiterhin wird die Anbringung von Lagerbedingungen empfohlen (z. B. „trocken und vor Wärme geschützt lagern“, „vor Licht und Wärme geschützt lagern“).
✗ NEU: Die Bezeichnung „Bienenhonig” ist nicht erlaubt.
✗ NEU: Hinweise auf den Erzeuger sind nicht zulässig, wie z.B. „Imkerhonig“.
✗ Weiterhin: Die Angabe „kalt geschleudert“ wird nicht verwendet (da das Schleudern im Temperaturbereich zwischen Bienenstock- und Raumtemperatur erfolgt).
✗ Weiterhin: Die Angabe „nicht gefiltert“, „nicht filtriert“ oder sinngemäß wird nicht verwendet.
Außerdem NEU: Produkte, die nicht der Honigverordnung unterliegen, dürfen in ihrer Bezeichnung keine Anspielungen auf den Begriff „Honig“ (z. B. durch Vertauschen oder Weglassen von Buchstaben, Bezeichnungen, die phonetisch nach „Honig“ klingen, zum Beispiel “Vonig”) oder mit Honig assoziierte Abbildungen verwenden.
Hier findet ihr die genauen Honig-Bestimmungen im Österreichischen Lebensmittelbuch.
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